Satzung

Satzung des Kreisverbands Brandenburg an der Havel der Alternative für Deutschland
als Untergliederung des Landesverbands Brandenburg der Alternative für Deutschland

§ 1 – Name, Sitz und organisatorische Stellung
(1) Der Kreisverband Brandenburg an der Havel ist ein Gebietsverband der Partei Alternative für
Deutschland. Durch seine Zugehörigkeit zum Landesverband Brandenburg ist er im Sinne des § 7
PartG für die Kreisebene organisatorischer Teil dieser Partei.

(2) Sitz und allgemeiner Gerichtsstand des Kreisverbands ist die Kreisgeschäftsstelle. Falls keine
Kreisgeschäftsstelle besteht, hat der Kreisverband seinen Sitz und Gerichtsstand an der Adresse
des Vorsitzenden. Dieser kann die postalische Erreichbarkeit auch durch Einrichtung eines
Postfaches sicherstellen.

(3) Der Kreisverband führt den Namen Alternative für Deutschland – Kreisverband Brandenburg
an der Havel; seine Kurzbezeichnung lautet AfD Brandenburg a.d. H.

§ 2 – Tätigkeits- und Aufgabengebiet
(1) Aufgabe des Kreisverbandes ist die Organisation und Koordinierung der politischen Tätigkeit
der Alternative für Deutschland in der Stadt Brandenburg an der Havel.
(2) Die Kommunalpolitik in der Stadt Brandenburg an der Havel ist eigene Aufgabe des
Kreisverbandes.
(3) Der Kreisverband führt ein Verzeichnis seiner Mitglieder, in das alle Daten einzutragen sind,
die für die Parteiarbeit aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen erforderlich sind.

§ 3 – Mitgliedschaft, Fördermitgliedschaft
(1) Mitglied des Kreisverbands ist grundsätzlich jedes Mitglied der AfD, das seinen Hauptwohnsitz
in der Stadt Brandenburg an der Havel hat und von diesem Kreisverband in die AfD
aufgenommen wurde, sofern es nicht nach § 4 (6) Bundessatzung Mitglied eines anderen
Kreisverbands geworden ist.
(2) Verlegt ein Mitglied aus einem anderen Kreisverband seinen Hauptwohnsitz in die Stadt
Brandenburg, muss es diesen Wohnsitzwechsel in beiden Verbänden unverzüglich bekannt
geben. Sofern weder durch das Mitglied noch durch den Kreisverband etwas Gegenteiliges
beantragt wird, geht die Mitgliedschaft in den Kreisverband Brandenburg an der Havel über.
(3) Neuaufnahmen von Personen als Mitglieder oder Förderer, die in der Stadt Brandenburg an
der Havel ansässig sind, erfolgen auf ihren Antrag durch Beschluss des Kreisvorstands nach den
Maßgaben der Bundes- und der Landessatzung. Insbesondere ist vor der Aufnahmeentscheidung
mit dem Interessenten ein Aufnahmegespräch unter Teilnahme von mindestens 2
Vorstandsmitgliedern zu führen und der Aufnahmeantrag in zumutbarem Umfang zu prüfen. Die
Abstimmung über eine Neuaufnahme findet grundsätzlich in Abwesenheit des Interessenten
statt.

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(4) Kommt der Vorstand zu dem Entschluß, einem Interessenten statt der Vollmitgliedschaft eine
Fördermitgliedschaft anzubieten, dann ist der Antrag auf Vollmitgliedschaft nach 6 Monaten
erneut zu prüfen, sofern das Interesse des Fördermitglieds weiterhin besteht.
(5) Personen, die ihren Hauptwohnsitz außerhalb der Stadt Brandenburg an der Havel haben,
können auf Antrag an den Kreisvorstand in den Kreisverband aufgenommen werden, sofern der
örtlich zuständige Kreisverband zustimmt. Über abweichende Kreisverbands-Zugehörigkeiten ist
die Bundesgeschäftsstelle zu informieren.
(6) Jedes Mitglied hat sich zwecks Klärung eigener Anliegen grundsätzlich zunächst an den
Vorstand des Kreisverbands zu wenden. Die unmittelbare und direkte Kontaktaufnahme zum
Landes- oder Bundesvorstand bzw. dessen Mitgliedern kann nur bei besonderer Bedeutung des
Anliegens die Ausnahme sein. Dies gilt nicht für gewählte Kreisvorstandsvorsitzende.
(7) Pressearbeit ist Aufgabe des Vorsitzenden oder eines dazu gewählten oder ernannten
Pressesprechers. Die Herausgabe von Pressemitteilungen oder öffentliche Äußerungen in den
Massenmedien, die als Verlautbarungen der AfD aufgefaßt werden könnten, sind allen übrigen
Mitgliedern untersagt. Satz 2 gilt nicht für Mitglieder, die sich um ein öffentliches Amt oder
Mandat bewerben.

§ 4 – Ende der Mitgliedschaft
(1) Mit dem Ende der Mitgliedschaft in der Alternative für Deutschland oder im Landesverband
Brandenburg erlischt auch die Mitgliedschaft im Kreisverband.
(2) Anspruch auf Rückzahlung bereits geleisteter Beiträge oder sonstiger Zahlungen besteht nicht.

§ 5 – Beitragspflichten
(1) Jedes Mitglied und jedes Fördermitglied ist zur Zahlung des jährlichen Parteibeitrags gemäß
Bundes- und Landesfinanzordnung verpflichtet.
(2) Mitglieder des Kreisverbands, die Abgeordnete eines Landtags, des Deutschen Bundestages
und/oder des Europäischen Parlaments sind, sind verpflichtet, neben den von der Landesund/oder Bundesfinanzordnung vorgeschriebenen Mandatsträgerbeiträgen an die
übergeordneten Gliederungen auch einen gesonderten Mandatsträgerbeitrag an den
Kreisverband zu zahlen. Die Höhe dieses an den Kreisverband zu zahlenden
Mandatsträgerbeitrags kann zwischen dem/den Abgeordneten und dem Kreisvorstand vereinbart
werden.
(3) Absatz 2 gilt sinngemäß auch für hauptamtlich tätige kommunale Amtsinhaber (Landräte,
Bürgermeister, Beigeordnete usw.), die auf Vorschlag der AfD in ihr Amt gewählt oder berufen
wurden und daraus ein Haupteinkommen beziehen.
(4) Mitglieder in kommunalen Volksvertretungen (Stadtverordnetenversammlung, Kreistag,
Ortsbeiräte, usw.) sind ehrenamtlich tätig. Sofern für diese ehrenamtliche Arbeit dennoch
regelmäßige Vergütungen oder Aufwandsentschädigungen durch die öffentliche Hand oder durch

ganz oder teilweise in öffentlicher Hand befindliche Unternehmen erfolgen, steht dem
Kreisverband ein prozentualer Anteil von bis zu 25% zu. Dabei sind alle regelmäßigen Einnahmen
einzubeziehen, die der Mandatsträger auf Grund seines durch die AfD errungenen und für die
AfD wahrgenommenen Mandats erzielt. Die Höhe der Mandatsträgerbeiträge von kommunalen
Volksvertretern sind in angemessener Höhe unter Berücksichtigung der Zahl der tatsächlich
besetzten Mandate und Funktionen für alle Mandatsträger in gleicher prozentualer Höhe
festzulegen. Bei unterschiedlichen Mandaten können unterschiedliche Prozentsätze festgelegt
werden.
(5) Die wiederholte Nichtzahlung von Parteibeiträgen und/oder Mandatsträgerbeiträgen gemäß
den Absätzen 1 bis 4 gilt als vorsätzlicher Satzungsverstoß und schwerer Schaden für die Partei
i.S.d. § 7 (5, 5a) Bundessatzung und kann daher zu Ordnungsmaßnahmen bis hin zum
Parteiausschluß führen.

§ 6 – Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder
(1) Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder richten sich nach den Bestimmungen des § 7
Bundessatzung. Mit auf den Kreisverband beschränkter Wirkung tritt als zusätzliche
Ordnungsmaßnahme der befristete oder unbefristete Ausschluß von Veranstaltungen des
Kreisverbands hinzu.
(2) Ordnungsmaßnahmen, die gemäß § 7 Bundessatzung die Mitwirkung des Landesvorstands
oder die Bestätigung des Landesschiedsgerichts erfordern, können vom Kreisvorstand bei dem
zuständigen übergeordneten Gremium beantragt werden.
(3) Sofern der Kreisvorstand beim Landesvorstand Maßnahmen nach § 7 (7) Bundessatzung
(Entzug der Mitgliedsrechte in dringendem und schwerwiegendem Fall) beantragt hat, gilt der
Entzug der Mitgliedsrechte auf der Kreisverbands-Ebene gegenüber dem Mitglied bereits ab
Antragstellung. Etwaige Fristversäumnisse durch den Landesvorstand oder das
Landesschiedsgericht heben die Maßnahme gegenüber dem Mitglied nicht auf. Die Maßnahme
gegenüber dem Mitglied ist aufgehoben, wenn der Landesvorstand oder das
Landesschiedsgericht den Antrag zurückweist.
(4) Die beabsichtigte Beantragung von Maßnahmen gemäß § 7 (7) Bundessatzung ist dem
Mitglied unverzüglich mitzuteilen und Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von 1 Woche zu
geben. Nach Eingang der Stellungnahme, spätestens jedoch nach 2 Wochen, beschließt der
Kreisvorstand über die Beantragung der Maßnahmen beim Landesvorstand. Ein Beschluß bedarf
einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen im Kreisvorstand
(5) Verstößt ein Mitglied beharrlich und absichtlich gegen die Satzung und/oder die Ordnung der
Partei, kann es von der Teilnahme an parteiinternen und/oder öffentlichen Veranstaltungen des
Kreisverbands ausgeschlossen werden. Der damit ausgesprochene Ausschluß von
Veranstaltungen des Kreisverbands ist jedoch ausgesetzt, wenn das betroffene Mitglied zu einer
Versammlung oder Veranstaltung ausdrücklich eingeladen wurde. Die Beweislast für die
rechtsgültige Einladung liegt bei dem Mitglied.

(6) Ein Ausschluß von allen Veranstaltungen des Kreisverbands kann auf Antrag auch von der
Kreismitgliederversammlung beschlossen werden. Liegt ein solcher Antrag vor, ist er dem
betroffenen Mitglied 2 Wochen vor der Versammlung bekannt zu geben. Vor der Abstimmung ist
in der Kreismitgliederversammlung dem betroffenen Mitglied Gehör zu gewähren, sofern es an
der Sitzung teilnimmt. Der Betroffene kann bei Nichtteilnahme an der Sitzung auch eine
schriftliche Stellungnahme einreichen, die allen Teilnehmern der Kreismitgliederversammlung zur
Kenntnis zu geben ist.
(7) Wird ein Mitglied wegen einer Straftat von einem ordentlichen Gericht verurteilt, hat der
Kreisvorstand innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnisnahme oder öffentlichem Bekanntwerden
über die Einleitung von Ordnungsmaßnahmen gegen das betroffene Mitglied zu beschließen.

§ 7 – Organe, Schiedsgericht
(1) Organe des Kreisverbandes sind die Kreismitgliederversammlung und der Kreisvorstand
(2) Zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten innerhalb der Partei ist das
Landesschiedsgericht zuständig.
Die Kreismitgliederversammlung
§ 8 – Aufgaben und Befugnisse der Kreismitgliederversammlung
(1) Die Kreismitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes.
(2) Die Kreismitgliederversammlung regelt alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung
und beschließt über alle wesentlichen Fragen, die in die Zuständigkeit des Kreisverbandes fallen.
Die Kreismitgliederversammlung wählt den Vorstand, die Rechnungsprüfer, die Delegierten zu
Landesparteitagen sowie alle weiteren Gremien des Kreisverbands. Sie beschließt die
Kreissatzung und das kommunale Wahlprogramm, nimmt den Rechenschafts- und
Tätigkeitsbericht des Vorstands entgegen und entscheidet über dessen Entlastung. Darüber
hinaus ist die Kreismitgliederversammlung berechtigt, jegliche Entscheidungskompetenz an sich
zu ziehen und auch dem Vorstand Weisungen zu erteilen.
(3) Die Kreismitgliederversammlung besteht aus allen denjenigen Mitgliedern des Kreisverbands,
die nicht von einer Ordnungsmaßnahme gemäß § 5 (3) betroffen sind. Mitglieder, die mit ihren
Beitragszahlungen gemäß § 5 länger als 3 Monate säumig sind, haben in der
Kreismitgliederversammlung kein Stimmrecht.
(4) Die Kreismitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt, kann aber
jederzeit einberufen werden, wenn wichtige Angelegenheiten, die einen Beschluß der
Mitgliederversammlung erfordern, zu klären oder zu entscheiden sind. Die Entscheidung über die
Einberufung einer Kreismitgliederversammlung trifft der Vorstand. An Stelle einer
Kreismitgliederversammlung kann auch ein Mitgliederentscheid nach § 18 herbeigeführt werden.
(5) Eine Kreismitgliederversammlung ist ebenfalls einzuberufen, wenn mindestens 30% der
Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich verlangen. Lädt der Vorstand nicht spätestens
Satzung des Kreisverbands der AfD Brandenburg an der Havel,
am dritten Sonntag nach Eingang des Verlangens zu einer Mitgliederversammlung ein, dann gilt
dieser Vorstand als geschlossen von seinem Amt zurückgetreten. Über einen so erfolgten
Rücktritt ist der Landesvorstand zu informieren, der dann seinerseits zu einer
Mitgliederversammlung einzuladen hat, um einen neuen Vorstand zu wählen. Der
Landesvorstand kann stattdessen auch einen Notvorstand bestimmen, dem die Organisation und
Einladung zu einer Mitgliederversammlung übertragen wird.

§ 9 – Ladungsformen und Fristen
(1) Die Einladungsfrist zu einer ordentlichen Kreismitgliederversammlung beträgt 2 Wochen. Die
Einladung muß mindestens enthalten:
1. Den Anlass der Einberufung
2. das Kalenderdatum
3. den genauen Ort (postalische Adresse)
4. die genaue Uhrzeit der Akkreditierung und den Beginn der Versammlung
5. die vorläufige Tagesordnung
6. Informationen, wo bereits vorliegende Anträge in Textform aufzufinden sind
7. Namen und Amtsbezeichnung des Ladenden.
Zum Verständnis der Tagesordnungspunkte erforderliche Unterlagen sind mit zugänglich zu
machen.
(2) Die Einladungsfrist zu einer außerordentlichen Kreismitgliederversammlung beträgt 2
Wochen, sofern nicht behördliche Anordnungen, die Abwehr von Gefahren oder
außerordentliche Ereignisse eine kurzfristigere Durchführung erforderlich machen. Die
Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen. In einer Kreismitgliederversammlung, zu der mit
weniger als 2-wöchiger Einladungsfrist geladen wurde, können nur diejenigen Anliegen behandelt
werden, die zu der Dringlichkeit geführt haben und in der vorläufigen Tagesordnung benannt
sind.
(3) Die Ladung gilt als rechtskräftig bewirkt, wenn sie form- und fristgerecht als elektronisches
Rundschreiben an die jeweils letzte bekannte E-Mail-Adresse der zu Ladenden abgesandt wurde.
Ist bei einem zu Ladenden keine E-Mail-Adresse bekannt oder hat das Mitglied der elektronischen
Einladung widersprochen, dann gilt seine Ladung als bewirkt, wenn sie rechtzeitig in schriftlicher
Form per Post an ihn abgesandt wurde.
(4) Eine geringfügige Unterschreitung der Einladungsfrist bei Einladungen per E-Mail von weniger
als 12 Stunden bzw. bei Einladungen per Post von weniger als 48 Stunden berechtigt nicht zur
Anfechtung der Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung oder der
Kreismitgliederversammlung insgesamt.
(5) Eine versehentlich unterbliebene Einladung an ein einzelnes Mitglied, das nach § 8 (3) hätte
eingeladen werden müssen, berechtigt nicht zur Anfechtung der Beschlüsse der
Kreismitgliederversammlung oder der Kreismitgliederversammlung insgesamt, wenn das Mitglied
gleichwohl an der Versammlung teilgenommen hat. Satz 1 gilt nicht, wenn mindestens 3 Mitglieder nachweislich nicht eingeladen wurden, die nach § 8 (3) hätten eingeladen werden
müssen.
(6) Anfechtungen einer Kreismitgliederversammlung durch Teilnehmer derselben Versammlung
wegen Form- oder Fristmängeln können grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn der beanstandete
Mangel bereits während der Versammlung gerügt wurde und die Versammlungsleitung nicht
Abhilfe geschaffen hat. Dies gilt auch für etwaige Formfehler während der Versammlung, soweit
damit nicht grundlegende Mitgliedsrechte verletzt wurden.

§ 10 – Durchführung der Kreismitgliederversammlung
(1) Die Versammlung kann nicht vor dem Zeitpunkt eröffnet werden, zu dem die Versammlung
geladen war.
(2) Bis die Versammlungsleitung gewählt ist, leitet der Vorsitzende des Kreisverbandes die
Kreismitgliederversammlung. Seine Aufgabe besteht darin, die form- und fristgerechte Einladung
festzustellen, sofern sich auf ausdrückliche Nachfrage kein Widerspruch erhebt, sowie die Wahl
einer Versammlungsleitung durchzuführen. Der Kreisvorsitzende kann die Eröffnung dazu nutzen,
ein Grußwort an die Mitgliederversammlung zu richten oder einem ggf. eingeladenen Gast für ein
Grußwort das Wort zu erteilen.
Steht im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden kein Stellvertreter zur Verfügung, dann leitet bis
zur Wahl des Versammlungsleiters dasjenige Mitglied die Versammlung, das am längsten Mitglied
der Partei ist. Im Zweifel entscheidet die Reihenfolge der Mitgliedsnummer im Mitgliedsausweis.
(3) Die Versammlungsleitung besteht mindestens aus einem Versammlungsleiter und einem
Protokollführer. Es können zusätzlich weitere oder stellvertretende Versammlungsleiter, eine
Mandatsprüfungskommission und/oder eine Wahlkommission gewählt werden. Die Wahl der
Versammlungsleitung erfolgt in offener Abstimmung.
(4) Die Kreismitgliederversammlung und ihre Beschlüsse werden durch den von der
Kreismitgliederversammlung gewählten Protokollführer protokolliert. Dieses Protokoll ist den
Mitgliedern innerhalb von acht Wochen zugänglich zu machen.
(5) Das Recht, das Wort zu ergreifen, steht jedem Mitglied der Kreismitgliederversammlung sowie
allen anwesenden Mitgliedern von Bundes- und Landesvorstand zu. Die Versammlungsleitung
kann Gästen das Wort erteilen, sofern die Kreismitgliederversammlung zustimmt.
(6) Die Kreismitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl ihrer tatsächlich erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Wird festgestellt, dass weniger als die Hälfte der akkreditierten
stimmberechtigten Mitglieder der Versammlung anwesend sind, ist die Versammlungsleitung
befugt, die Versammlung zu unterbrechen, zu vertagen oder zu beenden. Macht die
Versammlungsleitung davon keinen Gebrauch, entscheidet die Versammlung auf Antrag, ob sie
unterbrochen, vertagt oder beendet werden soll.

§ 11 – Antragsrecht und Mehrheitserfordernisse
(1) Die Kreismitgliederversammlung trifft ihre Entscheidungen mit einfacher Mehrheit, soweit
diese Satzung nichts anderes bestimmt.
(2) Jedes Mitglied der Kreismitgliederversammlung hat das Recht, Anträge zu politischen
Themen, zur inneren Organisation des Kreisverbands, zur Satzung, zur Tagesordnung einer
Kreismitgliederversammlung sowie Wahlvorschläge an die Kreismitgliederversammlung zu
stellen. Anträge müssen 1 Woche vor dem Versammlungstermin dem Kreisvorstand vorliegen,
können jedoch unabhängig von der Terminierung einer Kreismitgliederversammlung jederzeit
eingebracht werden. Liegen dem Kreisvorstand bereits vor der Planung einer
Kreismitgliederversammlung Anträge vor, dann hat der Vorstand einen Tagesordnungspunkt
„Anträge“ vorzusehen. Andernfalls ist es Sache der Antragsteller, zugleich mit dem Antrag auch
eine entsprechende Ergänzung der Tagesordnung zu beantragen.
(3) Anträge müssen zwingend so formuliert sein, daß sie mit Ja oder Nein beantwortet werden
können und sollen eine nachvollziehbare Begründung enthalten. Der Vorstand kann Antragsteller
bei der Formulierung eines zulässigen Antrags unterstützen, wenn der Sinn und das Ziel des
Antrags erkennbar ist.
(4) Anträge, deren Gegenstand nicht in den Aufgabenbereich der Kreismitgliederversammlung
gemäß § 8 (2) fallen, sind unzulässig. Ein Anspruch auf Beantwortung, Veröffentlichung oder
Befassung unzulässiger Anträge besteht nicht.
(5) Anträge an die Kreismitgliederversammlung sind durch den Vorstand bis spätestens 7 Tage vor
Versammlungsbeginn allen Mitgliedern der Kreismitgliederversammlung bekannt zu machen.
Anträge, die deutlich vor einer Einladung zu einer Kreismitgliederversammlung beim Vorstand
eingehen, können auf Wunsch des Antragstellers auch sofort veröffentlicht werden, wenn
dadurch eine politische Diskussion unter den Mitgliedern zu erwarten ist, die der
innerparteilichen Meinungsbildung dient. Die Entscheidung über die sofortige Bekanntgabe trifft
der Vorstand.
(6) Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Satzung sind nur dann zulässig, wenn der Antrag
den Wortlaut der Satzung ausdrücklich ändert oder ergänzt. Anträge zur Satzungsänderung
erfordern die Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(7) Anträge auf Abwahl des Vorstands oder einzelner Mitglieder des Vorstands erfordern die
Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Abwahl eines oder
mehrerer einzelner Vorstandsmitglieder bewirkt automatisch eine Erweiterung der Tagesordnung
um den Punkt „Nachwahlen“, ohne daß es dazu einer Abstimmung bedarf.
(8) Anträge auf befristeten oder unbefristeten Ausschluß eines Mitglieds von Veranstaltungen des
Kreisverbands nach § 6 (7) erfordern die Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen
Stimmen.
(9) Anträge auf Auflösung des Kreisverbands sind nach den Bestimmungen des § 20 zu
behandeln.

§ 12 – Wahlen
(1) Alle Wahlen werden nach den „Allgemeinen Regelungen“ der §§ 2 bis 5 Bundeswahlordnung
nach Maßgabe von Absatz 3 durchgeführt.
(2) Zur Durchführung von Wahlen ist eine Wahlkommission zu wählen, die aus einem Wahlleiter
und mindestens einem Wahlhelfer besteht. Die Wahl der Wahlkommission erfolgt in offener
Abstimmung.
(3) Soweit Gruppenwahlen durchgeführt werden sollen, kommt ausschließlich das herkömmliche
Gruppenwahlverfahren nach § 6 (3) Bundeswahlordnung zur Anwendung.
(4) Kandidaten haben bei ihrer Bewerbung neben der Beantwortung der Pflichtfragen nach
Bundeswahlordnung auch darüber Auskunft zu geben, ob sie ihren Beitragspflichten gemäß § 5
dieser Satzung nachgekommen sind. Die Versammlung kann vor der Wahl weitere Pflichtfragen
beschließen. Die Beantwortung der Pflichtfragen fällt nicht unter eine etwaige
Redezeitbeschränkung.

§ 13 – Aufstellungsversammlungen
(1) Die Aufstellung von Kandidaten der Alternative für Deutschland für Wahlen zu öffentlichen
Ämtern oder Mandaten findet in Aufstellungsversammlungen statt, zu denen unter dieser
Bezeichnung eingeladen werden muß. Aufstellungsversammlungen finden abgegrenzt von einer
Kreismitgliederversammlung statt. Im Übrigen gelten für Aufstellungsversammlungen die
Bestimmungen der §§ 9 bis 12 sinngemäß, wobei gesetzliche Regelungen Vorrang haben.
(2) Stimmberechtigt in dieser Versammlung sind nur Mitglieder der Alternative für Deutschland,
die Kandidaten in der öffentlichen Wahl, für die sie aufgestellt werden, auch wählen dürfen. In
der Ladung zur Versammlung sind die Stimmberechtigten ausdrücklich darauf hinzuweisen, für
welche Wahlen zu öffentlichen Ämtern oder Mandaten die Kandidaten aufgestellt werden.
(3) Für Aufstellungsversammlungen, die wegen Anfechtung oder Ungültigkeit kurz vor dem Ende
der gesetzlichen Einreichungsfrist wiederholt werden müssen, gilt lediglich die Einladungsfrist
nach dem jeweils relevanten Wahlgesetz.

Der Kreisvorstand
§ 14 – Aufgaben des Kreisvorstands
(1) Die Mitglieder des Kreisvorstandes sind die gesetzlichen Vertreter des Kreisverbandes
(Vorstand gemäß § 26 BGB) gegenüber anderen Parteigliederungen und der Öffentlichkeit. Zwei
Vorstandsmitglieder vertreten den Verband gemeinsam, soweit es sich um schuldrechtliche
Verpflichtungen von über 500 € handelt. Im Übrigen vertritt der Vorsitzende den Kreisverband
alleine, sofern der Vorstand nicht etwas anderes beschließt. Der Vorstand kann weiteren
Personen Vollmachten erteilen.(2) Der Kreisvorstand organisiert und koordiniert die politische Arbeit im Kreisverband. Der
Kreisvorstand ist für die Führung der laufenden Geschäfte sowie die Aufsicht über die
Geschäftsstelle des Kreisverbandes verantwortlich.
(3) Der Kreisvorstand führt die Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung sowie des Bundesund des Landesvorstandes aus.
(4) Der Kreisvorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder.
(5) Der Kreisvorstand beschließt den jährlichen Haushalt des Kreisverbandes. Der
Kreisschatzmeister ist für die Finanz- und Vermögensverwaltung, die Haushaltsbewirtschaftung,
die Spendenakquise sowie die Zuarbeit für die öffentliche Rechenschaftslegung gemäß § 23
Parteiengesetz zuständig. Es gelten die Bestimmungen der Finanzordnung des Bundes- und des
Landesverbandes.
(6) Die Bankvollmacht muß grundsätzlich mindestens 2 Personen gemeinsam erteilt werden
(Vier-Augen-Prinzip). Die Erteilung der Bankvollmacht an eine einzelne Person, die damit ohne
die Mitwirkung eines zweiten Mitglieds über das Bankkonto verfügen kann, ist unzulässig.
(7) Der Vorstand erstattet jährlich der Kreismitgliederversammlung den Rechenschafts- und
Tätigkeitsbericht. Der finanzielle Teil des Berichts ist durch die gewählten Rechnungsprüfer zu
prüfen und das Ergebnis der Mitgliederversammlung vorzutragen. Diese entscheidet
anschließend auf Antrag über die Entlastung des Kreisvorstands.
(8) Der Kreisvorstand ist für die Berufung und Beauftragung eventueller Arbeitskreise zuständig.
(9) Der Vorstand hat das Recht, zusätzliche Mitglieder ohne Stimmrecht zu kooptieren. Mitglieder
des Bundes- oder Landesvorstandes mit Wohnsitz in Brandenburg an der Havel sind automatisch
kooptiert.

§ 15 – Zusammensetzung, Wahl, Abwahl und Amtszeit des Kreisvorstands / Notvorstand
(1) Der Vorstand des Kreisverbandes besteht aus dem Vorsitzenden, einem Schatzmeister, einem
Schriftführer, einem Mitgliederverantwortlichen, einem Pressesprecher, einem Organisator und
bis zu 3 weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder bestimmt die
Kreismitgliederversammlung vor der Wahl. Nach der Wahl des so zusammengesetzten Vorstands
ernennt der Vorsitzende ein anderes Vorstandsmitglied zu seinem Stellvertreter, sofern dieses
einverstanden ist, und gibt dies in der Kreismitgliederversammlung bekannt. Nach Inkrafttreten
dieser Satzung gilt hinsichtlich Satz 1 eine Übergangsfrist von 1 Jahr.
(2) Die Kreismitgliederversammlung wählt den Kreisvorstand in gleicher und geheimer Wahl für
eine Amtszeit von zwei Jahren. Die Gewählten bleiben bis zur Wahl der Nachfolger im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, ist dessen Nachwahl in die vorläufige
Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung aufzunehmen. Werden einzelne
Vorstandsmitglieder nachgewählt, richtet sich ihre Amtszeit nach der verbleibenden Amtszeit des
Gesamtvorstands.(3) Die Kreismitgliederversammlung kann den Kreisvorstand oder einzelne seiner Mitglieder
gemäß § 11 (7) abwählen. Wird nach erfolgreicher Abwahl des gesamten Vorstands nicht in
derselben Kreismitgliederversammlung ein neuer, gemäß Absatz 5 handlungsfähiger Vorstand
gewählt, dann hat die Kreismitgliederversammlung in offener Abstimmung mit einfacher
Mehrheit 3 Mitglieder zu einem Notvorstand zu bestimmen, deren Aufgabe es ist, binnen 5
Wochen eine neue Mitgliederversammlung zur Wahl eines neuen Kreisvorstands zu organisieren
und während dieser Zeit die gesetzliche Vertretung des Kreisverbands gemäß § 26 (1) BGB
aufrecht zu erhalten. Sollte während der Amtszeit des Notvorstands die Einberufung einer
Aufstellungsversammlung erforderlich sein, ist auch das die Aufgabe des Notvorstands. Kommt es
auch in der nächsten Kreismitgliederversammlung nicht zur Wahl eines neuen Kreisvorstands
oder kommt keine neue Mitgliederversammlung zustande, ist der Landesvorstand zu informieren.
Diesem obliegt dann das weitere Vorgehen. Dasselbe gilt, wenn die Kreismitgliederversammlung
keinen Notvorstand gemäß Satz 2 einsetzen konnte.
(4) Liegt ein Antrag auf Abwahl des gesamten Vorstands vor und hat dieser Aussicht auf Erfolg, so
ist in der Kreismitgliederversammlung vor dessen Behandlung eine ausführliche Aussprache zu
führen mit dem Ziel, Unstimmigkeiten zu klären und nach Möglichkeit eine einvernehmliche
Lösung zu finden. Zu diesem Zweck kann auch ein neutrales Mitglied der Alternative für
Deutschland – ggf. aus einem anderen Kreisverband – als Moderator hinzugezogen werden.
(5) Sinkt die Zahl der Mitglieder des Vorstands unter die Hälfte der satzungsgemäßen Anzahl, so
ist der Vorstand nicht mehr beschlußfähig. Dasselbe gilt, wenn unter den verbliebenen
Vorstandsmitgliedern kein Vorsitzender und kein Stellvertreter des Vorsitzenden mehr vorhanden
ist. Die verbliebenen Mitglieder des Vorstandes haben als Notvorstand, der aus mindestens 3
Personen bestehen muß, unverzüglich eine Mitgliederversammlung für Vorstandswahlen
einzuberufen und können die dafür notwendigen Rechtsgeschäfte vornehmen. Ein zu diesem
Zweck erforderlicher Notvorstand kann auch vom Landesvorstand eingesetzt werden, wenn die
gemeinsame Handlungsfähigkeit der verbliebenen Vorstandsmitglieder erkennbar nicht gegeben
ist.
§§ 16 – Sitzungen des Kreisvorstands
(1) Der Kreisvorstand wird von dem Vorsitzenden oder in dessen Auftrag von seinem
Stellvertreter unter Angabe von Tagesordnung, Adresse, Datum und Uhrzeit einberufen. Auf
Verlangen eines Drittels der Vorstandsmitglieder muss innerhalb von 7 Tagen zu einer
Vorstandssitzung eingeladen werden.
(2) Der Kreisvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und stellt einen
Geschäftsverteilungsplan auf.
(3) Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner amtierenden
Mitglieder teilnimmt.
(4) Der Kreisvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder, sofern
diese Satzung nichts anderes bestimmt. Abstimmungen können auch im Rahmen einer
Satzung des Kreisverbands der AfD Brandenburg an der Havel,
Telefonkonferenz oder, sofern sich kein Widerspruch erhebt, in einem schriftlichen oder
elektronischen Umlaufverfahren durchgeführt werden.
(5) Die Feststellungen und Beschlüsse der Kreisvorstandssitzungen sind zu protokollieren. Das
Protokoll ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Jedes
Vorstandsmitglied hat das Recht, Einsicht in die Protokolle zu nehmen.

§ 17 – Rechenschaftsbericht und Kassenprüfer
(1) Die Kreismitgliederversammlung wählt anläßlich von Vorstandswahlen bis zu zwei
Kassenprüfer. Kassenprüfer dürfen nicht zugleich Mitglieder des Kreisvorstands sein und
unterliegen in dieser Funktion keinen Weisungen des Kreisvorstands. Ihre Amtszeit richtet sich
nach der Amtszeit des Vorstands. Kassenprüfer müssen Mitglieder der Alternative für
Deutschland, aber nicht notwendigerweise Mitglieder des Kreisverbands sein. Ihre Abwahl ist nur
wegen Untätigkeit zulässig und richtet sich sinngemäß nach den Bestimmungen zur Abwahl von
Vorstandsmitgliedern gemäß § 11 (7).
(2) Der Kreisvorstand erstellt in jedem Geschäftsjahr einen Rechenschaftsbericht, der seine
gesamte Tätigkeit seit seinem Amtsantritt beschreibt und legt ihn der Mitgliederversammlung vor.
(3) Die Kassenprüfer prüfen die ordnungsgemäße Verbuchung und kaufmännischen
Dokumentation der Ein- und Ausgaben auf ihre Richtigkeit. Sie erstatten darüber der
Kreismitgliederversammlung Bericht und geben eine Empfehlung zur Entlastung des
Kreisvorstands ab.
(4) Der Schatzmeister erstellt jährlich bis zum 31. März den Rechenschaftsbericht über das
Vermögen, die Ausgaben und Einnahmen entsprechend den Bestimmungen des § 24 des
Parteiengesetzes.
(5) Soweit der Kreisverband keine eigene Finanzordnung beschlossen hat, gilt die Finanzordnung
des Landesverbands Brandenburg in seiner jeweils neuesten beschlossenen Fassung.

§ 18 – Mitgliederbefragung und Mitgliederentscheid
(1) Über Fragen der Politik und Organisation der Partei, welche nicht gemäß § 9 (3)
Parteiengesetz der Beschlußfassung eines Parteitags unterliegen, kann eine Mitgliederbefragung
oder ein Mitgliederentscheid herbeigeführt werden. Die Abstimmung erfolgt per Brief- oder
Urnenwahl oder elektronisch. Die elektronische Abstimmung setzt eine Software voraus, die die
Stimmabgabe mit der Mitgliedsnummer verbindet und doppelte Stimmabgaben verhindert. Die
Abstimmung kann außerdem auch per E-Mail erfolgen, solange dem Kreisverband nicht mehr als
50 Mitglieder angehören. Die von dem Mitglied verwendete Absender-Mailadresse muß mit
derjenigen übereinstimmen, die beim Kreisverband hinterlegt ist.
(2) Der Mitgliederentscheid ersetzt einen Beschluß der Kreismitgliederversammlung. Die
Mitgliederbefragung hat empfehlenden Charakter. Es gelten die Mehrheitserfordernisse
nach § 8 (1).(3) Personen-Wahlen per Mitgliederentscheid sind ausgeschlossen.
(3) Teilnahmeberechtigt an einem Mitgliederentscheid oder einer Mitgliederbefragung sind alle
stimmberechtigten Mitglieder der Kreismitgliederversammlung gemäß § 11 (1).
(4) Mitgliederbefragungen und Mitgliederentscheide finden auf Antrag des Kreisvorstands oder
auf gemeinsamen Antrag von mindestens 4 Mitgliedern der Kreismitgliederversammlung statt.
Der Kreisvorstand kann dem Antrag eines einzelnen Mitglieds beitreten und damit eine
Mitgliederbefragung oder einen Mitgliederentscheid auslösen.
(5) Die Antragsteller legen durch die Antragsschrift fest, ob ein Mitgliederentscheid oder eine
Mitgliederbefragung beantragt wird. Der Antrag muß eine Frage enthalten, die mit Ja oder Nein
beantwortet werden kann. Bei einer Mitgliederbefragung ist es ebenfalls zulässig, mehrere
Optionen zur Auswahl zu stellen.
(6) Für Mitgliederbefragungen und Mitgliederentscheide gilt eine Antwortfrist von mindestens 5
Tagen bis maximal 1 Monat. Das Ergebnis ist den Mitgliedern unverzüglich bekannt zu geben.
Auskünfte über das Abstimmungsverhalten der Mitglieder sind untersagt.
(7) Das Instrument des Mitgliederentscheids kann auch dazu genutzt werden, die Einberufung
einer außerordentlichen Kreismitgliederversammlung nach § 8 (5) zu beantragen. Der Antrag ist
erfolgreich, wenn das dort genannte Mindestquorum erreicht ist.

§ 19 – Datenschutz
(1) Die vom Kreisverband erhobenen persönlichen Daten der Mitglieder dürfen ausschließlich zu
den satzungsgemäßen Zwecken gespeichert und verarbeitet werden.
(2) Zugang zu den Mitgliedsdaten erhalten nur diejenigen Vorstandsmitglieder, die im Rahmen
ihrer Aufgaben diese benötigen. Der Vorstand hat dafür Sorge zu tragen, daß die Mitgliederdaten
stets unter Verschluß gelagert bzw. auf Datenträgern gespeichert sind, die vor dem Zugriff
unberechtigter Personen geschützt sind.
(3) Es ist untersagt, Mitgliedsdaten auf persönlichen Datenträgern oder in Papierform zum
persönlichen Gebrauch abzuspeichern oder auszudrucken. Etwaige im persönlichen Besitz
befindliche Mitgliederdaten sind mit Inkrafttreten dieser Satzung zu löschen. Die unbefugte
Verwendung von Mitgliedsdaten, insbesondere auch E-Mail-Adressen, kann je nach Einzelfall
gemäß Datenschutz-Grundverordnung und/oder Bundesdatenschutzgesetz als
Ordnungswidrigkeit oder als Straftat verfolgt werden. Der Kreisverband behält sich vor, ggf.
Anzeige beim Datenschutzbeauftragten des Landes Brandenburg zu erstatten.
(4) Sollten durch ein Versehen durch berechtigte Personen Mitliederdaten an die Öffentlichkeit
(auch parteiintern) gelangen, hat der Kreisvorstand den Datenschutzbeauftragten der Alternative
für Deutschland bei der Bundesgeschäftsstelle zu informieren. Diesem obliegt die Bewertung des
Einzelfalls und ggf. die Einschaltung zuständiger Behörden. Mitglieder, die durch ein Versehen
durch berechtigte Personen in den Besitz der Kontaktdaten von Mitgliedern oder eine
Mitgliederliste gelangen, dürfen diese in keinem Fall zu irgendeinem Zweck verwenden, sondern
haben diese zu löschen.(5) Das Betreten und der Aufenthalt in der Geschäftsstelle ist Mitgliedern, die nicht dem Vorstand
angehören, nur mit dem Einverständnis und in Anwesenheit von mindestens einem
Vorstandsmitglied bzw. einer als verantwortlich für die Geschäftsstelle benannten Person
gestattet.
(6) Soweit auf Landes- oder Bundeseben eine Datenschutz-Ordnung (gleich unter welcher
Bezeichnung) beschlossen wurde, gilt diese auch für den Kreisverband.

§ 20 – Auflösung des Kreisverbands
(1) Über einen Antrag auf Auflösung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens drei
Wochen vor Beginn der Kreismitgliederversammlung beim Kreisvorstand eingegangen ist.
(2) Der Beschluss über die Auflösung des Kreisverbandes muss durch eine Urabstimmung mit
einer Mehrheit von drei Vierteln der gültigen abgegebenen Stimmen bestätigt werden. Die
Bestätigung ist nur wirksam, wenn sich wenigstens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder,
mindestens aber 20, an der Urabstimmung beteiligt haben. Das Verfahren richtet sich nach den
einschlägigen Regelungen von Bundes- und Landesverband.
(3) Der Beschluss über die Auflösung des Kreisverbandes bedarf zur Rechtskraft der Zustimmung
eines Landesparteitags.

§ 21 – Inkrafttreten dieser Satzung
(1) Diese Satzung tritt unmittelbar mit ihrer Annahme durch die Kreismitgliederversammlung in
Kraft.
(2) Die Satzung ist unverzüglich nach ihrem Inkrafttreten auf der Homepage des Kreisverbands zu
veröffentlichen. Alle Mitglieder des Kreisverbands sind darüber zu informieren. Neue Mitglieder
erhalten bei Aufnahme auf Wunsch ein ausgedrucktes Exemplar.

§§ 22 – Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen dieser Satzung oder eine künftig in sie aufgenommene Bestimmung ganz
oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit
oder Durchführbarkeit später verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen dieser Satzung nicht berührt.
Brandenburg an der Havel, 14.06.2023
gez.                                           gez.
Schriftführer: Lisa Wölfert         Vorstandsvorsitzender: Ulf Insel