Corona-bedingte Arbeitsunterbrechungen oder Kurzarbeit dürfen für Millionen Leiharbeitskräfte keine Nachteile haben – Lohngerechtigkeit für Leiharbeitskräfte ist längst überfällig. Die aktuelle Krise eröffnet die Chance für notwendige Anpassungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) im Sinne einer wirklichen Gleichbehandlung aller Arbeitnehmer.
Das deutsche Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) schreibt eine Gleichbehandlung von Leiharbeitnehmern gegenüber „festen“ Arbeitnehmern in §§ 9 Abs. 1 Nr. 2 und 8 Abs. 1 AÜG vor, eröffnet jedoch die Möglichkeit, durch Tarifverträge von dem Grundsatz der gleichen Bezahlung abzuweichen. Davon ist in der deutschen
Zeitarbeitsbranche flächendeckend Gebrauch gemacht worden. Die Richtlinie 2008/104/EG, die als europäisches Recht das deutsche AÜG bricht, sieht jedoch für den Fall der Synchronisation, d. h. für die zeitgleiche Befristung des Arbeits- und des Überlassungsvertrags, die Gleichbehandlung als Norm vor. Tarifliche Abweichungen von der Gleichbehandlung sind nur dann erlaubt, wenn sie sich für die Leiharbeitskräfte nicht nachteilig auswirken. Diese Richtlinie wird jedoch durch die o.g. Tarifverträge nicht umgesetzt. Insofern sollte das AÜG dahingehend geändert werden, dass bereits ab dem ersten Tag gleicher Lohn für gleiche Arbeit gezahlt wird und dies nicht durch Tarifverträge geändert werden kann. Leiharbeitnehmer sind im Falle von Kurzarbeit zwar auch anspruchsberechtigt und erhalten Kurzarbeitergeld. Durch die flächendeckende Anwendung der Ausnahmeregelung mittels Tarifverträge beginnt jedoch die Wartezeit für den gleichen Lohn erneut, wenn die Unterbrechung durch Kurzarbeit Null bei dem gleichen Leiharbeitgeber mindestens oder länger als drei Monate bestanden hat. Dies führt dazu, dass die Leiharbeitnehmer nach einer dreimonatigen Unterbrechung wieder den Regelungen des Tarifvertrages unterliegen und somit erneut mit einem geringeren Entgelt arbeiten müssen. Diese Gerechtigkeitslücke muss zum Vorteil der Leiharbeitskräfte durch entsprechende Anpassungen im AÜG geschlossen werden.

Zum Papier: Sozialpapier_Endfassung_23042020